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Insolvenzanfechtung: Neue Spielregeln

Die Situation ist realitätsfern: Zahlungen eines an sich bankrotten Unternehmens an einen Gläubiger können unter Umständen noch zehn Jahre nach ihrer Leistung vom späteren Insolvenzabwickler zurückgefordert werden! Und werden sie auch. Unterschiedliche Hintergründe unter anderem:

  • Der Erste, der weiß, dass er pleite geht oder bereits ist, dürfte in der Regel der Bankrotteur selbst sein, und zunehmend viele von ihnen schaffen – gewissermaßen als "Manöver der letzten Sekunde" - per Pseudogeschäft noch Geld zur Seite. Was einerseits die Insolvenzmasse schmälert und andererseits das Leben nach der Insolvenzeröffnung auf Mallorca oder den Bahamas etwas angenehmer macht.
  • Die 10-Jahre-Regel ist für ehemalige, kaufmännisch seriös handelnde Geschäftspartner des Pleitiers schlichtweg unzumutbar. Das muss man nicht weiter kommentieren.

Reform war angesagt. Ende September 2015 brachte das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz auf den Weg. Er liegt seit Mitte Februar dem Bundesrat vor. Die wesentlichen Verbesserungen:

  • Der Anfechtungszeitrum soll von zehn auf vier Jahre gekürzt werden.
  • Geschäftsübliche Zahlungserleichterungen wie beispielsweise auch Ratenzahlung sollen nicht mehr als Indiz für eine nahende Insolvenz gewertet werden und deshalb den Schuldner auch nicht mehr verpflichten, die Forderung ein zweites Mal zu begleichen.
  • Das so genannte Fiskusprivileg soll endlich gestrichen werden.

Die Reform entspricht weitestgehend den Vorstellungen des FPE.

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