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Arbeitskreis Bunkeröle: SCR, Marinekraftstoffe, Steuer

Im Mittelpunkt der 6. Sitzung des Arbeitskreises Bunkeröle am 3. November 2015 in Hamburg standen die Themen

  • SCR-Technologie in der Schifffahrt
    (Referent: Ralf Jürgens von der ERC Technik GmbH),
  • Additive für Marinekraftstoffe
    (Referent: Alexander Tippl von innospec),
  • Steuerliche Behandlung von DMA
    (Referentin: Inga Tölke von der Marquardt & Bahls AG, Hamburg).

Die ersten beiden - sehr informativ illustrierten -Referate können als PDF-Dateien in der FPE-Geschäftsstelle abgerufen werden. Telefon 0 41 81 / 216 - 121, eMail zjvrpmberx@scr-ri.qr.

Das leidliche Steuerthema geben wir hier punktuell wieder.

Eine zolltarifliche Einreihung von DMA als "Gasöl" unter den Unterpositionen 2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 KN bedingt, dass bei der Destillation nach ISO 3405 bis 350 °C einschließlich etwaiger Destillationsverluste mindestens 85 Vol.-% übergehen. Allerdings gibt es auch DMA-Qualitäten, die die Anforderungen der ISO 8217 erfüllen, jedoch unter 85 Vol-% inklusive etwaiger Destillationsverluste übergehen. Die Unterschreitung dieses Wertes hat grundsätzlich zur Folge, dass das DMA als "Heizöl Schwer" und zolltariflich unter der Unterposition 2710 19 62 KN einzureihen ist.

Die Verbände der Mineralölwirtschaft haben das Gespräch mit der deutschen Zollverwaltung gesucht. Ziel war, DMA energiesteuerrechtlich wie bisher als "Gasöl" zu betrachten. Der Zoll stimmte dieser praxisgerechten Lösung indes nicht zu. Begründung unter anderem: Der Zolltarif ist als europäisches Regelungswerk für alle Mitgliedsstaaten bindend.

Abhängig von den jeweils zuständigen Hauptzollämtern gab es Absprachen, wie DMA- Tankbestände bis zur Klärung des Sachverhaltes energiesteuerrechtlich zu führen sind und mit welchem Steuersatz Transportfehlmengen zu belasten sind. Die Rechtslage hat sich allerdings geändert:

Inzwischen ist die Zollverwaltung der Auffassung, dass das aufgrund des Destillationsverlaufs unter Zolltarifnummer 2710 19 62 KN einzureihende DMA mit der Kennzeichnung nicht mehr von natürlicher Färbung sei, so dass es gemäß Zolltarif unter die Unterposition 2710 19 99 KN fällt.

Energiesteuerrechtliche Konsequenz: Mit der Auslagerung eines rot gefärbten DMA als "sonstiges Energieerzeugnis" aus dem Steuerlager erwächst sofort die Energiesteuer, weil es unter der Zolltarifnummer 2710 19 99 KN kein Steueraussetzungsprodukt mehr ist.

Daran änderte auch ein Gespräch bei der Europäischen Kommission am 16. November 2015 nichts. Eine Ausnahmeregelung ist nicht vorgesehen und wird auch nicht unterstützt.

Inga Tölke wies darauf hin, dass die DMA-Thematik bei künftigen Zollprüfungen ein Schwerpunkt sein könnte.

Stefan Frommann (Friedrich G. Frommann GmbH & Co. KG, Hamburg) sprach auf der Sitzung zwei Punkte an, um die sich der AK Bunkeröle kümmern solle. Das sehen wir auch so.

Punkt 1: Bei Nebel dürfen Seeschiffe unter Radarberatung fahren, Bunkerboote jedoch nicht, obwohl sie mit der gleichen Technik ausgestattet sind. Wo bleibt da die Logik?!

Punkt 2: Bei fehlender summarischen Anmeldung (SUMA-Meldung) können als Strafe bis zu € 25.000 fällig werden - eine nachträgliche Heilung ausgeschlossen. Frommann: Gerade bei Teilmengen, die zurückkommen, droht, wie die Praxis zeigt, ein hohes Fehlerpotenzial. Vom ebenso hohen bürokratischen Aufwand mal ganz abgesehen

Die 7. Sitzung des Arbeitskreises Bunkeröle wird voraussichtlich um 20. Februar 2016 stattfinden.

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