Wann oder wo ihre Schiffe mit welchem Treib-stoff fahren, entscheiden nicht mehr die Char-terer. Sondern Verordnungen.
§ SeeUmwVerhV
Wer was muss& wer was darf
See-Umweltverhaltensverordnung - ein Begriff wie eine Seeschlange. Aber auch das ist nur eine Kurzform des wahren Titels. Ganz korrekt nämlich geht es um die "Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt".* Auch das genauer.
Die SeeUmwVerhV regelt die Einhaltung der Konvention MARPOL Annex VI und der EU-Richtlinie 2012/33/EU in Deutschland.
Checkpoints:
Der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass in Emission Control Areas nur mit für diese Sondergebiete genehmigten Treibstoffen gefahren wird.
Der Schiffsführer hat die Bunkerlieferscheine auf Richtigkeit zu überprüfen.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass für die Durchfahrt des Emissionsschutzgebietes ausreichend schwefelarmer Treibstoff an Bord ist.
Die Wasserschutzpolizei kann zur Überwachung der Vorschriften Proben ziehen.
Der Lieferant des Schiffsreibstoffs ist verpflichtet, während der Bunkerung Proben zu ziehen sowie dem Schiffsführer einen Bunkerlieferschein und eine Probe auszuhändigen.
Der Lieferant muss eine Kopie des Lieferscheins drei Jahre lang aufbewahren.
Über entsprechende "schiffsbezogene technische Maßnahmen" entscheidet die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für sonstige, insbesondere organisatorische Maßnahmen zuständig.